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Satzung

Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Pro Kastrationsprojekt“. Dieser soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Gießen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des

Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Verein beteiligt sich aktiv am Tierschutz. Der Verein fördert die Bekämpfung des Tierelends auf der Straße und unterstützt Tierheime, Tierschutzvereine und Projekte, die ebenfalls diesen Zweck verfolgen. Die Tätigkeiten erstrecken sich räumlich insbesondere auf die EU, können allerdings auch auf andere Länder/Gebiete ausgedehnt werden.

Der Satzungszweck wird durch Aufklärung der einheimischen Bevölkerung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz verwirklicht. Er umfasst die Förderung und Einbindung deutscher Veterinärmedizin-studenten in Kastrationsprojekte, vorbeugende Maßnahmen zum Schutz gesunder Tiere durch Kastration/Sterilisation, Einrichtung von festen Futterplätzen für frei lebende Hunde und Katzen, die tierärztliche Versorgung kranker Tiere durch Tierärzte und Hilfskräfte (Veterinärmedizinstudenten) sowie deren Einsatz in gezielten Projekten. Die Zweckverwirklichung im In- und Ausland erfolgt unmittelbar durch Vereinsmitglieder.

Überdies werden Spenden zur Finanzierung von Kastrationsaktionen, medizinischem Hilfsmaterial, welches dafür benötigt wird und für erforderliche tierärztliche Behandlungen kranker Straßen- und Tierheimtiere (Hunde/Katzen) gesammelt. Weiterhin erfolgt die Sammlung und Verteilung von Sachspenden. Dies kann in Kooperation mit anderen Tierschutzvereinen erfolgen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

 Mitglied können natürliche und juristische Personen – bei juristischen Personen hat jeweils nur ein bevollmächtigter Vertreter das Stimmrecht – werden:

  1. a) die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichten,
  2. b) die keinem der Arbeiten dieses Vereins entgegenstehenden Verein oder Organisation angehören,
  3. c) gegen die kein straf- oder ordnungsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz gesetzt   ist oder läuft.

Minderjährige können vom vollendeten 12. Lebensjahr an Vollmitglied werden, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters dafür vorliegt.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand kann die Entscheidung über Aufnahmeanträge der Mitgliederversammlung übertragen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages besteht keine Verpflichtung dem Antragsteller die Gründe dafür bekannt zu geben. Aufnahme oder Ablehnung werden schriftlich mitgeteilt. Bei Aufnahme wird die Satzung beigefügt.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit deren Auflösung, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt gegenüber dem Vorstand hat in Form einer schriftlichen Erklärung zu erfolgen und ist möglich zum Ende eines Kalenderjahres bei Einhaltung einer Frist von einem Monat. Der Ausschluss von Mitgliedern des Vereins ist möglich, wenn Mitglieder dem satzungsgemäßen Zweck, dem Ansehen, dem Besitz und/oder sonstigen Interessen des Vereins Schaden zufügen.

Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied sind vom Vorstand der vorliegende Ausschlussantrag und die im Zusammenhang mit dem Antrag erhobenen Vorwürfe schriftlich mitzuteilen, und es ist dem Mitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor Beratung und Beschluss der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zum Ausschlussantrag und den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf dieses Äußerungsrecht ist das Mitglied in der schriftlichen Benachrichtigung des Vorstandes ausdrücklich hinzuweisen.

In der Mitgliederversammlung, in welcher der Ausschlussantrag behandelt wird, hat das vom Ausschluss bedrohte Mitglied das Recht der letzten Rede, nimmt jedoch an der Abstimmung über den Ausschlussantrag nicht teil. Der Beschluss über den Ausschlussantrag ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitglieder können freiwillig höhere Beiträge leisten, in besonderen Fällen kann der Vorstand niedrigere Beiträge sowie deren vorübergehende Aussetzung oder Stundung von Beiträgen genehmigen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sich zu Wort zu melden und Anträge zu stellen. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres das Stimmrecht sowie ein aktives und passives Wahlrecht inne. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen. Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins ist zu achten.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist in der Beitragsordnung geregelt. Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnung und Beschlüsse sowie die Einzelanweisung der zuständigen Vereinsorgane sind einzuhalten.

§ 8 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

 Der Vorstand besteht aus

dem 1. und dem 2. Vorsitzenden

dem Kassenwart

dem Schriftführer

und bis zu 3 Beisitzern

In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden und zwar

  1. a) natürliche Personen, die volljährig sind
  2. b) Bevollmächtigte von juristischen Personen.

Mindestens ein Vorstandsvorsitzender muss aus dem Berufskreis/Studentenkreis der Tiermedizin stammen.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der erste und zweite Vorsitzende.

Die Vorsitzenden sind jeweils zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Der Vorstand regelt unter sich die Aufgaben und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu bestimmen.

Die Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtsperiode einen Nachfolger.

Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Aufwendungen, die den Mitgliedern des Vorstandes durch im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind, werden gegen Nachweis in dem nach den steuerlichen Vorschriften zulässigem Umfang erstattet.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in den Vorstandssitzungen, zu denen der erste oder zweite Vorsitzende schriftlich oder telefonisch einzuladen hat.

Vorstandssitzungen sollen in der Regel alle drei Monate stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder – darunter der erste oder zweite Vorsitzende – anwesend sind. Grundsätzlich leiten der erste oder der zweite Vorsitzende die Sitzungen.

Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In besonderen Fällen können Vorstandsbeschlüsse einstimmig auf schriftlichem Wege gefasst werden, dergestalt, dass sämtliche Vorstandsmitglieder ihren Stimmenentscheid zum Beschlussantrag schriftlich erklären.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dies ist Aufgabe des Schriftführers. Ebenso führt dieser auf der Mitgliederversammlung das Protokoll. Dies muss er gemeinsam mit dem ersten oder zweiten Vorsitzenden unterzeichnen.

Dem Kassenwart obliegen die Kassenführung und die Vermögensverwaltung. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Mit Ablauf des Geschäftsjahres hat er die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnungen den Kassenprüfern (§7) zur Überprüfung vorzulegen.

§ 10 Mitgliederversammlung

 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder diese schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Liegt ein Antrag vor, so dürfen zwischen dem Tage des Einganges beim Vorstand und dem Termin der Mitgliederversammlung nicht mehr als sechs Wochen liegen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Wer die Versammlung einberuft, bestimmt auch den Versammlungsort.

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Ihre Beschlüsse verpflichten alle Mitglieder. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung (JHV) statt. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens sieben Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand Zusatzanträge zu stellen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Zustimmung. Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

In den Mitgliederversammlungen wird offen abgestimmt, ausgenommen Abstimmungen über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen oder über Ausschlüsse aus dem Verein, über die geheim abzustimmen ist.

Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Über die Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer – bei dessen Abwesenheit von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Vertreter – Protokoll zu führen. Die Protokolle müssen mindestens die Beschlusslage enthalten. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle des Vereins für die Mitglieder zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten.

§ 11 Satzungsänderung 

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand eigenständig vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „SOS Kinderdorf e. V.“, welcher das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: September 2016